Kassenzuschuss

Hier informieren wir Sie über die Bezuschussung von Signalanlagen und Spezialweckern für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige durch die Krankenkassen:

  • Lichtsignalanlagen für Hörgeschädigte sind Hilfsmittel im Sinne des Hilfsmittelkataloges der Krankenkassen (Produktgruppe 16)
  • Auch Wecker für Schwerhörige und Gehörlose (Lichtwecker, Vibrationswecker) sind im Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen aufgeführt und können bezuschusst werden!
  • Wenn ein Hörgeschädigter die Türklingel nicht hinreichend hört, besteht Leistungspflicht der Krankenkassen. Dies hat das Bundessozialgericht in mehreren Grundsatzurteilen (Beispiele: Az. 3 RK 5/86, Az. 3/8 Bk 25/87) entschieden und begründet: "Schon wegen der Feuergefahr muss ein Hörgeschädigter in seiner Wohnung erreichbar sein!"
  • Lebt ein Baby oder eine pflegebedürftige Person in der Wohnung, so besteht auch Leistungspflicht für eine optische Babyruf- oder Personenrufanlage.
  • Die ärztliche Verordnung kann Formulierungen wie "Der Versicherte ist auf eine Signalanlage angewiesen" enthalten.
  • Die Verordnung muss keine Aussage machen über die Anzahl und Typen der benötigten Geräte.
  • Eine bestehende Versorgung mit Hörgeräten macht eine Lichtsignalanlage nicht entbehrlich. Laut BSG muss die Erreichbarkeit auch nachts gewährleistet sein.

Unsere Signalanlagen (Bellman Visit, signolux, lisa Funk) finden Sie hier (bitte klicken). Unsere Wecker für Schwerhörige und Gehörlose finden Sie hier (bitte klicken).

Haben Sie noch Fragen zum Thema Kostenübernahme durch die Krankenversicherung? Gerne beraten wir Sie  rund um die Bezuschussung durch die Krankenkasse. Kontaktieren Sie uns! (bitte klicken)